An dieser Stelle werde ich Sie künftig über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Sozialrechts informieren.

 

 

Aktuelles aus dem Sozialrecht - Rechtsprechungsübersicht

 

20 Masken pro Woche oder 129 € im Monat für FFP 2 Masken

Entscheidung Sozialgericht Karlsruhe vom 11.02.2021 ( Gz.: S 12 AS 213 / 21 ER )

Das Sozialgericht Karlsruhe hat in einem Eilverfahren entschieden, dass das Jobcenter dem Hilfebedürftigen entweder als Sachleistung 20 FFP 2 Masken pro Woche zur Verfügung stellen muss oder aber einen Monatsbetrag von 129 € als unabweisbaren Mehrbedarf. Das Gericht verwies darauf, dass der Hilfebedürftige ansonsten auf sein Recht auf „sozialer Teilhabe“ in unverhältnismäßiger Form beschränkt sei. Auf OP Masken oder sonstige Masken muss sich der Hilfebedürftige nicht verweisen lassen, da diese für den Infektionsschutz geringer geeignet seien.

Da FFP 2 Masken an sich nur für den einmaligen Gebrauch gedacht sind, hat das Gericht einen Bedarf von 20 Masken pro Woche geschätzt.

 

 

Computer und Zubehör in Höhe von 500, 00 € 

Entscheidung LSG Thüringen vom 8. 01. 2021 ( L 9 AS 862 / 20 B ER ) 

Gegenstand des Verfahrens war der Antrag einer Mutter eines Kindes ( Besuch der 8. Klasse ) auf Übernahme der Anschaffungskosten für ein Computer nebst Zubehör. Grund des Antrags war die coronabedingte Schließung der Schule. Ohne einen internetfähigen PC könne die Tochter nicht auf die Thüringer Schul-Cloud zugreifen. Das LSG Thüringen folgte dem und gab der Mutter Recht. Nur durch die Anschaffung eines internetfähigen PC könne das Recht der Schülerin auf Bildung verwirklicht werden.

 

Sind die Sanktionsregelungen im SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar ?

Urteil Bundesverfassungsgericht vom 5. November 2019 zu Sanktionen (Geschäftszeichen: 1 BvL 7/16)

 

Das BVerfG hatte darüber zu urteilen, ob die Sanktionsvorschriften bei der Verletzung von Mitwirkungspflichten ( bei über 25-Jährigen) mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Die Entscheidung in Kürze:

  • Sanktion maximal 30 % der Regelleistung, auch bei wiederholten Pflichtverletzungen

  • Prüfung einer außergewöhnlichen Härte durch die Jobcenter

  • Möglichkeit der Kürzung des Minderungszeitraums, wenn Mitwirkungspflicht nachgeholt wird oder der Betroffene sich „ernsthaft und nachhaltig“ bereit erklärt

 

Die gesetzlichen Vorschriften sehen bei einem erstmaligen Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten eine Reduzierung der Regelleistungen um 30 % vor, bei einer ersten Wiederholung (binnen eines Jahres) eine Kürzung um 60 % der Regelleistungen und bei der dritten Pflichtverletzung (binnen eines Jahres nach der letzten Sanktion) die komplette Streichung des ALG II (nicht nur den Regelsatz sondern auch Unterkunftskosten, etwaige Mehrbedarfe, etc.). Der Minderungszeitraum ist starr auf drei Monate festgelegt. Im Falle des vollständigen Wegfalls kommt eine Reduzierung auf 60 % der Regelleistung in Betracht, wenn der Hilfebedürftige sich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.

 

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass diese Regelungen teils gegen das Grundgesetz verstoßen. Es erkennt aber zunächst an, dass der Hilfebedürftige verpflichtet ist, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und das Jobcenter berechtigt ist, zu sanktionieren, wenn gegen die Mitwirkungspflichten verstoßen wird. Allerdings setzte das Gericht die Grenze bei einer Kürzung von 30 % der Regelleistungen. Kürzungen darüber hinaus oder gar eine vollständige Streichung der ALG II Leistungen sind verfassungswidrig. Das Gericht begründet das in erster Linie mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, „denn die hier entstehende Belastung reicht weit in das grundrechtlich gewährleistete Existenzminimum hinein“ ( so das BVerfG ).

D.h, letztlich dass das Jobcenter nur maximal um 30 % die Regelleistungen kürzen darf.

 

Den Jobcentern wird vom Bundesverfassungsgericht noch mit auf dem Weg gegeben, dass es von einer Sanktion auch Abstand nehmen kann, wenn die Sanktion eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

 

Ferner heißt es in dem Urteil, dass der Sanktionszeitraum nicht starr auf drei Monate festgelegt werden kann. Wenn der Betroffene den Pflichten nachkommt, hat grundsätzlich die Sanktion zu enden. Gleiches gilt, wenn er ernsthaft und nachhaltig seine Bereitschaft hierzu äußert.

 

Wann eine Gesetzesänderung eintritt, kann nicht gesagt werden. Tatsache ist aber, dass das Jobcenter ab sofort an diese Vorgaben (maximale Sanktionierung um 30 %, Prüfung des außergewöhnlichen Härtefalls, Sanktionsende, wenn der Betroffene seinen Pflichten nachkommt) gebunden ist.

Die Entscheidung gilt seit dem 5.11.2019.

 

Nicht entschieden wurde über die Sanktionsregelungen für unter 25 – Jährige. Das Gesetz regelt, dass beim ersten Verstoß nur noch Unterkunftskosten gewährt werden. Bei einer Wiederholung (innerhalb eines Jahres) entfallen die Leistungen komplett . Das Gesetz sieht in dem Fall die Möglichkeit vor, die Unterkunftskosten wieder zu erbringen, wenn der Betroffene sich bereit erklärt seinen Pflichten nachzukommen. Ferner kann das Jobcenter den an sich gesetzlich bestimmten Sanktionszeitraum von drei Monaten auf sechs Wochen verkürzen (bei Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls).

Wie schon erwähnt, hat sich das Gericht mit diesen Sanktionsregelungen gar nicht auseinander gesetzt. Sie gelten also nach wie vor weiter. Da jedoch die Regelungen gravierender in das Existenzminimum eingreifen als die Regelungen für über 25 - Jährige, muss man wohl eine entsprechende Anwendung der Grundsätze (sprich: maximal 30 % Kürzung) in Erwägung ziehen. Es ist nicht vorstellbar, dass diese Regelungen einer Prüfung des Bundesverfassungsgerichts standhalten werden.

 

Über die Sanktionsregelungen bei Meldeversäumnissen hat das BVerfG auch nicht entschieden. Diese sehen vor, dass bei einem Meldeversäumnis die Regelleistungen um 10 % gemindert werden (über einen Zeitraum von drei Monaten). Eine Summierung ist hier möglich, so dass man hier auch schnell zu einer Sanktion von über 30 % kommen kann. Aber auch hier dürfte gelten, dass die Grundsätze des BVerfG zu übertragen sind und eine Reduzierung um mehr als 30 % nicht in Frage kommt.

 

Einreichung Unterlagen zur Einkommensermittlung auch noch im Widerspruchsverfahren möglich ( § 41 a SGB II )

Bundessozialgericht - B 4 AS 39 / 17 R – Entscheidung vom 12.09.2018)

§ 41 a Absatz 3 SGB II besagt, dass ( bei vorläufigen Entscheidungen ) das JC berechtigt ist, die Leistungen auf Null festzusetzen, wenn der Leistungsberechtigte seinen Pflichten zur abschließenden EKS nicht oder nicht vollständig nachkommt. Das JC legte diese Vorschrift bisher immer so aus, dass eine Nachreichung der Unterlagen nur bis zu endgültigen Festsetzung möglich ist ( heißt: keine Nachholung im folgenden Widerspruchsverfahren gegen den Festsetzungs- und Erstattungsbescheid möglich ). Nach der Entscheidung des BSG vom 12.09.2018 ist aber eine Nachholung im Widerspruchsverfahren noch möglich. § 41 a Absatz 3 SGB II enthalte keine Präklusionsvorschrift.

 

Vergütung während der Freistellungsphase beim ALG I zu berücksichtigen

Bundessozialgericht – B 11 AL 15 / 17 R - Entscheidung vom 30.08.2018

Bei der Bemessung des ALG I ist die gezahlte und abgerechnete Vergütung während einer unwiderruflichen Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses einzubeziehen.

Bis zu dieser Entscheidung ging die Rechtsprechung davon aus, dass es auf das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis bei der Frage der Bemessung des ALG I ankommt. Da aber während der Freistellungsphase die Klägerin nicht mehr im Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinne stand ( es bestand keine Pflicht mehr zur Arbeit ) wurde diese Vergütung nicht berücksichtigt. Das BSG hat seine eigene Rechtsprechung nunmehr geändert und stellt auf das versicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis ab. Heißt: Die Vergütung während der Freistellungsphase ist bei der Bemessung des ALG I einzubeziehen.

 

nur eine Sanktionierung bei unterlassener Bewerbung auf mehrere Stellenangebote innerhalb weniger Tage

Bundessozialgericht – B 11 AL 2 / 17 R – Entscheidung vom 3.05.2018

Grundsätzlich ist das Jobcenter berechtigt, unterlassene Bewerbungen der Hartz IV Bezieher auf zugesandte Stellenangebote, mit einer Kürzung der Leistungen zu sanktionieren. Bei wiederholten Verstoßen kommt auch eine mehrfache Sanktionierung in Betracht. Das BSG hatte nun ein Fall zu entscheiden, wo der Hilfebedürftige drei Angebote binnen zwei Tagen vom Jobcenter erhielt. Er bewarb sich auf keiner der Stellenangebote. Dies führte dazu, dass das Jobcenter sanktionierte und zwar dreifach. Das BSG entschied nun, dass dieses Verhalten nur einmal sanktioniert werden kann. Das BSG begründete dies damit, weil wegen des engen zeitlichen zeitlichen Zusammenhangs ( drei Angebote binnen zwei Tagen ) von einem einheitlichen Lebenssachverhalt ausgegangen werden muss, der nur einmal sanktioniert werden kann.

 

Kein rückwirkendes höheres ALG II bei Rückforderung der Halbwaisenrente

Sozialgericht Mainz – S 10 AS 51 / 17 – Entscheidung vom 9. Februar 2018

Folgenden Fall hatte das Sozialgericht Mainz zu entschieden: Der Hilfebedürftige erhielt von der Rentenkasse Halbwaisenrente und daneben vom Jobcenter Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung der Halbwaisenrente. Die Rentenkasse hatte später festgestellt, dass der Anspruch auf Halbwaisenrente nicht bestand und hob die Bewilligung auf und forderte die erhaltenen Gelder zurück. Der Hilfebedürftige hat dann beim Jobcenter einen Antrag auf Neuberechnung der Leistungen für die Vergangenheit gestellt und verfolgte das Ziel, dass rückwirkend die Halbwaisenrente nicht mehr angerechnet wird und er damit höheres ALG II nachgezahlt bekommt. Das Jobcenter lehnte ab, die Sache landete beim Sozialgericht Mainz. Dieses hat die Klage abgewiesen. Entscheidend sei lediglich, ob das Einkommen, was in der Vergangenheit angerechnet wurde ( hier die Halbwaisenrente ) tatsächlich zum Lebensunterhalt zur Verfügung stand. Stand es zur Verfügung, wird es angerechnet, egal ob es später wieder zurück gezahlt werden muss.

 

 

Sanktionsregelungen im SGB II verfassungswidrig ?

Sozialgericht Gotha – Az S 15 AS 5157 / 14 – Beschluss vom 26. Mai 2015

Nach Auffassung der 15. Kammer des Sozialgerichts Gotha sind die gesetzlichen Regelungen  zu den Sanktionen verfassungswidrig. Daher wurde nun ein aktuelles Verfahren ausgesetzt und die Frage der Verfassungsgemäßheit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dessen Entscheidung bleibt abzuwarten.

Die Richter in Gotha sehen in den Sanktionsvorschriften unter Anderem ein Verstoß gegen die Menschenwürde. Es ist Aufgabe des Staates das Existenzminimum zu sichern, auch wenn Termine nicht  wahrgenommen werden.

Gegenstand des Verfahrens waren zwei erfolgte Sanktionen des Jobcenters gegen einen ALG II Empfänger. Dieser hatte  zunächst  ein  Jobangebot und  dann eine Probearbeit  abgelehnt. Das Jobcenter minderte  nach  dem ersten Verstoß die Regelleistungen um 30 %, nach den zweiten Verstoß um weitere 30 %, gesamt also dann um 60 %.

 

 

Brille kann auch Sonderbedarf sein und wäre damit vom Jobcenter zu bezuschussen

LSG Nordrhein – Westfalen – L 7 AS 138 / 13 B - Entscheidung vom  12. Juni 2013 

Die Anschaffungskosten einer Brille stellen regelmäßig ein einmaliger Bedarf dar. Kann sich Hartz IV EmpfängerInnen die Anschaffung nicht leisten, so ist von Jobcenter ein Darlehen zu gewähren. Das LSG Nordrhein – Westfalen hatte im Rahmen eines Eilverfahrens nun entschieden, dass unter Umständen die Anschaffungskosten als Zuschuss zu gewähren ist, dass der Hartz IV EmpfängerInnen nicht zurückzahlen müssen. Das gelte dann, so die Richter, wenn etwa eine chronische Augenerkrankung zu einer immer weiteren Einbuße der Sehkraft führt und damit feststeht, dass es sich bei den Kosten für die Brille um wiederkehrende Ausgaben handelt. Dann nämlich würde ein laufender Bedarf bestehen, und damit zugleich ein Anspruch auf Zuschuss. 

 

 

Voller Regelsatz - SGB XII Bezieher in sozialtherapeutischen Wohneinrichtungen

Sozialgericht Gotha – S 14 SO 1830 / 13 ER – Entscheidung vom 6. Juni 2013

Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII, die in sozialtherapeutischen Wohneinrichtungen untergebracht sind, haben Anspruch auf Anerkennung der Bedarfsstufe 1, also 100 % des Eckregelsatzes.

Das Landratsamt Sömmerda hatte den Antrag des Hilfebedürftigen auf Leistungen nach SGB XII insoweit stattgegeben, als dass eine Einordnung in die Bedarfsstufe 3 ( Regelbedarf in Höhe von 306, 00 € ) und nicht in die Bedarfsstufe 1 ( 382, 00 € ) wie vom Antragsgegner begehrt, erfolgte. Der Hilfebedürftige wandte sich dagegen und leitete beim Sozialgericht Gotha ein Eilverfahren ein. Das Landratsamt argumentierte, weil der Hilfebedürftige in einer Gruppenwohnform lebe, führe er keinen eigenen Haushalt. Daher käme nur die Einordnung in die Bedarfsstufe 3 in Betracht. Das Sozialgericht Gotha entschied anders: Der Hilfebedürftige hat Recht. Auch wenn in therapeutischen Einrichtungen gelebt würde, führt er einen eigenen Haushalt. Als Begründung führt das Gericht unter Anderem an, dass mangels „verwandtschaftlicher Beziehungen“ zu den anderen Bewohnern der Antragsteller als alleinstehend einzuordnen sei. Zudem würde ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen, da falls er in das SGB II fallen würde, er unstrittig den Regelsatz nach Stufe 1 bekommen würde.

Er hat daher Anspruch auf den vollen Regelsatz, also derzeit 382, 00 € / monatlich.

 

Kind aus Kinderbett gewachsen - Jugendbett als Erstausstattung

BSG- B 4 AS 79 / 12 R – Entscheidung vom 23. Mai 2013

Der Entscheidung lag der Fall einer Mutter zu Grunde, die die Kostenerstattung für die Anschaffung eines Jugendbettes für ihr 3 – jähriges Kind beim Jobcenter beantragte. Das Jobcenter lehnte ab. Das LSG gab dem Jobcenter noch Recht und führte aus, dass die Anschaffung des Bettes eine Ersatzanschaffung sei und daher aus den Regelleistungen angespart werden müsse. Das BSG gab der Mutter Recht und urteilte, dass ein Anspruch auf Übernahme der Anschaffung dem Grunde nach gegeben ist. Es sei keine Ersatzanschaffung, sondern vielmehr stellt die erstmalige – wachstumsbedingte - Anschaffung eines Jugendbettes eine Erstausstattung dar.

 

Weitergeleitetes Kindergeld – keine Einkommensanrechnung

BSG – B 14 AS 81 / 12 R – Entscheidung vom 16. April 2013

Wird das Kindergeld nachweislich an das nicht im Haushalt lebende erwachsene Kind weitergeleitet, kommt eine Anrechnung des Kindergeldes bei den Eltern nicht in Betracht. Das Jobcenter dagegen hatte das Kindergeld als Einkommen angerechnet, wogegen sich die Hartz IV Bezieherin wehrte. Bereits die Richter des Thüringer LSG gaben der Mutter Recht. Das Jobcenter wollte die Entscheidung nicht akzeptieren und zog vor das BSG. Dieses bestätigte nun das Urteil des Thüringer LSG.

 

Fahrtkosten beim Umgangsrecht

LSG Nordrhein – Westfalen – L 7 AS 1911 / 12 – Entscheidung vom 21.03.2013

Hartz IV Bezieher haben ein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten für die Ausübung des Umgangsrecht. Sie müssen die Fahrtkosten weder aus den Regelleistungen ansparen, noch scheitert ein Anspruch wegen der vom Jobcenter praktizierenden Bagatellbetragsgrenze. Die Richter führen dazu aus, dass es eine solche Grenze nicht gibt.

 

Nachträglicher Verwertungsauschluss führt nicht zur Kürzung von Hartz IV

Sozialgericht Mainz – S 4 AS 446 / 11 – Entscheidung vom 30.11.2012

Der Kläger beantragte Leistungen nach dem SGB II, die jedoch mit dem Verweis auf eine Lebensversicherung abgelehnt wurden. Der Kläger sollte zunächst die Lebensversicherung kündigen und von dem Rückkaufswert seinen Lebensunterhalt bestreiten. Daraufhin vereinbarte der Kläger mit dem Versicherer einen Verwertungsausschluss und stellte im Nachgang einen neuen Antrag auf Leistungen nach Hartz IV. Diese wurden ihm auch bewilligt, jedoch für die ersten drei Monate mit einer Sanktion belegt. Das Jobcenter war der Auffassung, dass die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses eine Pflichtverletzung darstellen würde, da der Kläger dadurch seine Hilfebedürftigkeit hervorgerufen hat. Der Kläger wehrte sich gegen die Sanktion und erhielt vom SG Mainz Recht. Die Sanktion ist rechtswidrig. Die Sozialrichter wiesen daraufhin, dass es die gesetzliche Möglichkeit gibt, durch den Verwertungsauschluss das Vermögen zur Altersvorsorge zu schützen und dass es nicht sein kann, dass wenn eine Person diese Möglichkeit wahrnimmt, im Anschluss dafür sanktioniert wird.

 

Hinweispflicht im Sanktionsbescheid auf ergänzende Sachleistungen

LSG Nordrhein – Westfalen – L 19 AS 1334 / 12 – Entscheidung vom 7. 09. 2012

Führt eine Sanktion zur Kürzung um mehr als 30 % und leben in der Bedarfsgemeinschaft minderjährige Kinder, muss das Jobcenter im Sanktionsbescheid darauf hinweisen, dass das Jobcenter ergänzende Sachleistungen zu erbringen hat. Fehlt ein solcher Hinweis, ist der Sanktionsbescheid rechtswidrig. Der Hinweis, dass ein Antrag gestellt werden könnte, genügt den Anforderungen nicht.

Das entschied das LSG Nordrhein – Westfalen. Die Hilfebedürftige wurde mit mehr als 30 % sanktioniert und lebte mit einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft. Gegen die Sanktionierung ergriff sie Rechtsmittel. Der vom Anwalt gestellte PKH Antrag wurde vom Sozialgericht zurück gewiesen. Das Sozialgericht ging von der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus. Das LSG sah das anders und verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen. Danach können Hilfebedürftige bei einer Sanktionierung um mehr als 30 % einen Antrag auf ergänzende Sachleistung stellen. Derartige Leistungen, so das Gesetz weiter, sind zu erbringen, wenn minderjährige Kinder in der BG leben. In diesem Fall ist kein Antrag erforderlich und das Jobcenter müsste von sich aus Leistungen erbringen. Fehlt dieser Hinweis im Sanktionsbescheid ist dieser rechtswidrig.

 

Kostenübernahme – Auszugsrenovierung

BSG – B 14 AS 66 / 11 – Entscheidung vom 6. Oktober 2011

Das BSG urteilte, dass das Jobcenter auch dann die Kosten für die Auszugsrenovierung zu tragen hat, wenn ein Verwandter vorerst in Vorleistung die Kosten übernommen hat. Der Entscheidung lag folgender Fall zu Grunde: Der Hilfebedürftige war vertraglich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Während der Mietzeit führte er keine Renovierung aus, so dass diese dann bei der Beendigung des Mietverhältnisses fällig waren. Es entstanden Kosten in Höhe von ca. 800, 00 €. Der Antrag des Hilfebedürftigen lehnte das Jobcenter ab; das erstinstanzliche Sozialgericht verurteilte das Jobcenter zur Zahlung, das LSG hob dieses Urteil jedoch auf. Es berief sich darauf, dass wegen der zwischenzeitlichen Zahlung eines Verwandten der Kläger mit den Renovierungskosten gar nicht belastet ist. Es nahm an, die Übernahme der Kosten durch den Verwandten erfolgte auf Grund familiärer Verbundenheit, aus der sich eine Rückzahlungsverpflichtung nicht ergebe. Vielmehr könnte dies als Einkommen angenommen werden. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

Dass ein Verwandter die Kosten – um finanziellen Schaden vom Hilfebedürftigen abzuwenden – übernahm, führt nicht zum Ausschluss der Erstattungspflicht des Jobcenters.

 

 

 

 

Unterkunftskosten SGB II

Das Jobcenter übernimmt die Unterkunftskosten in voller Höhe, soweit sie angemessen sind. Was angemessen ist, lässt sich nicht einheitlich beantworten. Das Jobcenter Weimar verweist zum Beispiel gern auf deren so genannte Unterkunftsrichtlinie. Aus dieser geht etwa hervor, dass für einen Ein – Personen – Haushalt eine Gesamtmiete von 384,90 € angemessen sei. Ist die tatsächliche Miete einschließlich Heizkosten jedoch höher, hat der Betroffene das Nachsehen. Weitestgehend unbekannt ist jedoch, dass - entgegen der Praxis im Jobcenter Weimar – nicht die Werte aus der Unterkunftsrichtlinie anzuwenden sind. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind bei der Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten die Werte aus dem Wohngeldgesetz zzgl. 10 % Sicherheitszuschlag zu Grunde zu legen. Das gilt in all denen Gebieten, wo die Werte in den Unterkunftsrichtlinien nicht ordnungsgemäß ermittelt wurden und die Richtlinie mithin quasi zu verwerfen ist. Hierzu zählt Weimar. Das bedeutet für die Betroffenen aus Weimar, dass für Grundmiete und Nebenkosten ( ohne Heizkosten ) ein Betrag von 363, 00 € für einen Ein – Personen – Haushalt ( 2 Personen: 442,20 €; 3 Personen: 526, 90 €; 4 Personen: 611,60 €, plus jeweils Heizkosten ) als angemessen anzuerkennen ist. Hinzukommen die Vorauszahlungen für Heizkosten, so dass letztlich eine Miete von über 400,00 € für einen Ein – Personen – Haushalt anzuerkennen ist. Insoweit kann nur geraten werden, die Bescheide zu überprüfen, und ggf. Widerspruch einzulegen und / oder ein Überprüfungsverfahren für die Vergangenheit ( bis ein Jahr zurück ) einzuleiten.