Neuerungen zum 1. Juni 2015 – Mietpreisbremse und Bestellerprinzip beim Makler

 

In ausgewiesenen Gebieten dürfen die Mieten bei Neuvermietungen maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen ( so genannte Mietpreisbremse ). Welche Gebiete das sind, legen die einzelnen Bundesländer selbst fest. Berlin ist bislang das einzigste Bundesland, wo dies auch pünktlich zum 1. Juni 2015 Geltung hat. Andere Bundesländer wollen von der Möglichkeit nicht oder erst später Gebrauch machen. In Thüringen wird das Thema stark debattiert. Zumindest die Städte Jena, Erfurt und Weimar haben die Einführung beantragt. Ob dies aber letztlich auch durchgeht, bleibt abzuwarten.

 

Ab 1. Juni 2015 gilt bei Maklerprovisionen das so genannte Bestellerprinzip. Derjenige, der den Makler beauftragt hat, muss die Provision zahlen. Mieter werden dadurch erheblich entlastet. Diese müssen nur dann den Makler bezahlen, wenn sie diesen ausdrücklich beauftragt haben.

 

 

Mietrechtsreform 2013 – Die wichtigsten Änderungen im Überblick

 

Mietminderung, § 536 Absatz 1 a BGB n.F.

Für den Fall, dass Vermieter eine Modernisierung i.S.d. § 555 b Nummer 1 BGB n.F. ( energetische Modernisierung ) vornimmt, scheidet eine Mietminderung für die Dauer von drei Monaten aus.

 

Kappungsgrenze bei Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, § 558 Absatz 3 BGB

Bei Erhöhungen der Grundmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete darf sich die Miete binnen drei Jahren um nicht mehr als 20 % erhöhen. Neu ist, dass dieser Prozentsatz nun 15 % für Gebiete beträgt, wenn die „ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen gefährdet ist“. Die Landesregierungen erhalten eine Ermächtigungsgrundlage derartige Gebiete per Rechtsverordnung zu bestimmen.

 

Außerordentlicher Kündigungsgrund, § 569 Absatz 2 a BGB n.F.

Es wird ein neuer außerordentlicher Kündigungsgrund integriert. Nunmehr können Vermieter auch dann außerordentlich kündigen, wenn Mieter mit der Erbringung der Sicherheitsleistung ( Kaution ) in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der der zweifachen Monatsmiete entspricht. Eine Abmahnung bedarf es nicht.

 

Sicherungsanordnung, § 283 a ZPO n.F.

Das Gericht kann im Falle einer Räumungs- und Zahlungsklage anordnen, dass Mieter Sicherheit für Geldforderungen ( sprich Miete ) die nach Rechtshängigkeit entstehen, zu leisten hat, soweit die Klage auf diese Forderungen hohe Aussicht auf Erfolg hat und die Anordnung nach Abwägung der Interessen der Parteien gerechtfertigt ist.

 

Räumung von Wohnraum, § 940 a ZPO n.F.

Im Wege der einstweiligen Verfügung kann die Räumung von Wohnraum unter Anderem dann angeordnet werden, wenn beklagte Mieter der Sicherungsanordnung nach § 283 a ZPO nicht nachkommen ( gilt nur für Räumungsklage, die wegen Zahlungsverzugs erhoben wurde ).

Unter folgenden Bedingungen kann die Räumung per einstweiliger Verfügung gegen Dritte angeordnet werden:

  1. Räumungsurteil gegen Mieter/-in liegt vorgeschlagenen

  2. Dritte / -r hat Besitz an der Mietsache

  3. Vermieter / -in hat erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis von dem Besitz der / des Dritten

 

Beschränkter Vollstreckungsauftrag, §§ 885, 885 a ZPO n.F.

Im Normalfall werden Gerichtsvollzieher mit der Herausgabe und Räumung der Wohnung beauftragt. Der Auftrag kann auf Herausgabe beschränkt werden ( so genannte Berliner Räumung ).