Änderungen im Mietrecht im Zusammenhang mit der COVID-19- Pandemie
Nachdem der Bundestag am 25. März 2020 den „Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ zugestimmt hat, hat nun auch der Bundesrat am 27. März 2020 zugestimmt. Das Gesetz tritt zum 1. April 2020 in Kraft.
Das Gesetz sieht temporäre Änderungen auch im Mietrecht vor.
Artikel 240 EGBGB, dort § 2 lautet nun wie folgt ( Drucksache19/18110– 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ):
„ § 2 Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen
(1) Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht. Der Zusammenhang zwischen COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsrechte bleiben unberührt.
(2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Pachtverhältnisse entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nur bis zum 30. Juni 2022 anzuwenden.“
Im Klartext: Kündigungsschluss im Falle eines Mietrückstands wegen Corona für die Zeit vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020. Der Mieter muss den Zusammenhang zwischen seinen Mietschulden und der COVID-19-Pandemie glaubhaft machen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Mieter natürlich die Miete nachzahlen muss. Jedoch hat er dafür bis zum 30. Juni 2022 Zeit. Bis dahin kann der Vermieter wegen solcher Mietschulden nicht kündigen.
Das Gesetz sieht weiter vor, dass die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung den Kündigungsausschluss auch auf Mieten für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 30. September 2020 zu erweitern.